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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.3 RdSchr. 88c, Hauptberufliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung → Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 – Ausschluss der Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.3 RdSchr. 88c – Hauptberufliche Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 4 SGB V)
(1) Hauptberuflich selbständig Tätigen ist grds. eine Eigenvorsorge zumutbar. Eine Familienversicherung wird daher kraft Gesetzes ausgeschlossen. Die Vorschrift korrespondiert mit § 5 Abs. 5 SGB V. Danach werden hauptberuflich selbständig Erwerbstätige auch nicht von der Versicherungspflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 oder 5 bis 12 SGB V erfasst, wenn sie eine der dort genannten Voraussetzungen zur Begründung von Versicherungspflicht erfüllen. [Eine hauptberufliche selbständige Tätigkeit im Sinne des Satzes 1 Nr. 4 ist nicht deshalb anzunehmen, weil eine Versicherung nach § 1 Abs. 3 des Gesetzes über die Alterssicherung der Landwirte - ALG vom 29. 7. 1994 (BGBl I S. 1890, 1891) besteht.]
(2) Hauptberuflich ist eine selbständige Erwerbstätigkeit dann, wenn sie von der wirtschaftlichen Bedeutung und dem zeitlichen Aufwand her [die übrigen Erwerbstätigkeiten zusammen deutlich übersteigt und] den Mittelpunkt der Erwerbstätigkeit darstellt. Zur Beurteilung ist auf die tatsächlichen Verhältnisse im jeweiligen Einzelfall abzustellen 1.
(3) . . .