Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c, Antragstellung
Zu § 23 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V
Zu § 23 SGB V Tit. 9 RdSchr. 88c – Antragstellung
Der Krankenkasse obliegt im Rahmen ihres pflichtgemäßen Ermessens die Entscheidung über die Gewährung einer ambulanten [jetzt] Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (Abschnitt 4.2) oder einer stationären Vorsorgeleistung (Abschnitt 4.3). Deshalb sind diese Maßnahmen vor ihrem Antritt bei der Krankenkasse unter Beifügung einer eingehenden ärztlichen Begründung zu beantragen. Die Krankenkasse bestimmt Art, Ort, Umfang, [jetzt] Dauer, Beginn und Durchführung der Leistungen und Maßnahmen unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit (§ 12 SGB V).