Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Zu § 23 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V → Zu § 23 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 23 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Unter den in Abschnitt 3 beschriebenen medizinischen Voraussetzungen grenzen sich die medizinischen Vorsorgeleistungen gegenüber den inhaltsgleichen Leistungen der Krankenbehandlung und der Rehabilitation ab. Hinsichtlich der sonstigen Leistungsvoraussetzungen ist entsprechend dem differenzierten medizinischen Bedarf von einem gestuften Vorsorgeangebot auszugehen:
- 4.1.
ambulante Vorsorgeleistungen [jetzt] am Wohnort,
- 4.2.
ambulante [jetzt] Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten,
- 4.3.
stationäre Vorsorgeleistungen.