Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 23 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
Zu § 23 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 23 SGB V
Zu § 23 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Rechtsgrundlage und Rechtsnatur der Leistungen
Ambulante Vorsorgeleistungen (vgl. Abschnitt 4.1) sind Regelleistungen und Rechtsanspruchsleistungen. Ambulante [jetzt] Vorsorgeleistungen in anerkannten Kurorten (vgl. Abschnitt 4.2) und stationäre Vorsorgeleistungen (vgl. Abschnitt 4.3) sind Regelleistungen, die von der Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen gewährt werden. Bei der Ausübung ihres Ermessens hat die Krankenkasse die in § 33 SGB I enthaltenen Grundsätze zur Ausgestaltung von Rechten und Pflichten zu beachten. Bei dem Zuschuss zu den übrigen Kosten einer ambulanten [jetzt] Vorsorgeleistung in anerkannten Kurorten (§ 23 Abs. 2 SGB V) handelt es sich um eine Mehrleistung als Rechtsanspruchsleistung.