Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 22 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Auswirkungen auf späteren Zahnersatz
Zu § 22 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 22 SGB V
Zu § 22 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Auswirkungen auf späteren Zahnersatz
Die regelmäßige Inanspruchnahme der Individualprophylaxe wirkt sich auf die Höhe [jetzt] der [richtig] befundbezogenen Festzuschüsse zum Zahnersatz aus (vgl. RdSchr. 04 q).