Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.1 RdSchr. 88c, Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung → Zu § 10 SGB V Tit. 2.3 – Ausschluss der Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.3.1 RdSchr. 88c – Versicherungspflicht oder freiwillige Versicherung (§ 10 Abs. 1 [Satz 1] Nr. 2 SGB V)
Personen, die bereits auf Grund von Versicherungspflicht oder freiwilliger Versicherung der gesetzlichen Krankenversicherung angehören, werden nicht in die Familienversicherung einbezogen. Dies gilt allerdings nicht für Studenten und Praktikanten (§ 5 Abs. 1 Nr. 9 und 10 SGB V). Für diesen Personenkreis ist die Familienversicherung vorrangig durchzuführen.