Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 21 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Leistungsinhalt, Leistungsvoraussetzungen
Zu § 21 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 21 SGB V
Zu § 21 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Leistungsinhalt, Leistungsvoraussetzungen
(1) Die Maßnahmen zur [Erkennung und] Verhütung von Zahnerkrankungen in Form der Gruppenprophylaxe sollen sich insbesondere auf [die Untersuchung der Mundhöhle, Erhebung des Zahnstatus,] Ernährungsberatung, Zahnschmelzhärtung und Mundhygiene erstrecken.
(2) Diese Maßnahmen sollen vorrangig in Gruppen, insbesondere in Kindergärten und Schulen, durchgeführt werden.
(3) Die Gruppenprophylaxe ist auf Versicherte begrenzt, die das 12. Lebensjahr noch nicht vollendet haben. [Jetzt] In Schulen und Behinderteneinrichtungen, in denen das durchschnittliche Kariesrisiko der Schüler überproportional hoch ist, werden die Maßnahmen bis zum 16. Lebensjahr durchgeführt (§ 21 Abs. 1 Satz 3 SGB V).