Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 19 SGB V Tit. 6.2 RdSchr. 88c, ["Ansprüche aus einer Versicherung nach § 10 SGB V"]
Zu § 19 SGB V Tit. 6.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 19 SGB V → Zu § 19 SGB V Tit. 6 – Verhältnis der nachgehenden Leistungsansprüche zu Leistungsansprüchen aus einer neuen Mitgliedschaft bzw. aus einer Versicherung nach § 10 SGB V
Zu § 19 SGB V Tit. 6.2 RdSchr. 88c – ["Ansprüche aus einer Versicherung nach § 10 SGB V"]
[Jetzt] Eine Familienversicherung verdrängt den nachgehenden Leistungsanspruch (§ 19 Abs. 2 Satz 2 SGB V).