Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 17 SGB V RdSchr. 88c, Zu § 17 SGB V
Zu § 17 SGB V RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 17 SGB V
Zu § 17 SGB V RdSchr. 88c – Zu § 17 SGB V
(1) Mitgliedern, die während einer Beschäftigung [jetzt] im Ausland erkranken, sind die ihnen zustehenden Leistungen vom Arbeitgeber zur Verfügung zu stellen. Die dem Arbeitgeber entstehenden Kosten sind ihm von der Krankenkasse bis zu der Höhe, wie sie im Inland entstanden wären, zu erstatten. Die Krankenkasse hat keine Möglichkeit, auf den Arbeitgeber z. B. hinsichtlich der Art der im Einzelfall durchzuführenden Behandlungsmaßnahmen einzuwirken.
(2) Die Vorschrift bezieht ausdrücklich auch die nach § 10 SGB V versicherten Familienangehörigen in die Sonderregelung ein, soweit sie mit dem Arbeitnehmer für einen Teil oder für die gesamte Dauer seiner Auslandsbeschäftigung mit ins Ausland gegangen sind oder sich dort zu Besuch aufhalten.
(3) Erstattungsfähig sind lediglich die im Ausland entstandenen Behandlungskosten. Ist z. B. wegen der Schwere der Erkrankung ein Rücktransport aus dem Ausland notwendig, so können die dadurch entstehenden Kosten nicht von der Krankenkasse getragen bzw. dem Arbeitgeber erstattet werden. In einem solchen Fall ist nämlich nicht die Erkrankung im Ausland, sondern die vom Arbeitgeber veranlasste Entfernung aus dem Bundesgebiet die wesentliche Ursache des Rücktransports.