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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c, Krankengeld
Zu § 16 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V → Zu § 16 SGB V Tit. 5 – Freiheitsstrafe
Zu § 16 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c – Krankengeld
(1) Die Gesundheitsfürsorge sieht für Gefangene Krankengeld oder eine vergleichbare [richtig] Entgeltersatzleistung nicht vor. Der Anspruch auf das Krankengeld wird somit durch eine freiheitsentziehende Maßnahme im Sinne des § 16 Abs. 1 Nr. 4 SGB V nicht berührt. Mithin kann ein Krankengeldanspruch in den Fällen realisiert werden, in denen während einer Arbeitsunfähigkeit die Haft angetreten wird. Dies gilt auch, soweit ein Anspruch auf Krankengeld aus einer Mitgliedschaft auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses als Freigänger erworben wird. In diesem Zusammenhang sind allerdings die Sonderregelungen der §§ 49 ,und 50 SGB I zu beachten.
(2) Nach § 49 SGB I sind laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, an die Unterhaltsberechtigten auszuzahlen, wenn ein Berechtigter auf Grund richterlicher Anordnung länger als einen Kalendermonat in einer Anstalt oder Einrichtung untergebracht ist. Voraussetzung ist, dass die Unterhaltsberechtigten oder der Leistungsberechtigte einen entsprechenden Antrag stellen und der Leistungsberechtigte kraft Gesetzes unterhaltsverpflichtet ist.
(3) Auf Grund § 50 SGB I wird der Stelle, der die Kosten der Unterbringung zur Last fallen, die Möglichkeit eingeräumt, durch schriftliche Anzeige an den zuständigen Leistungsträger die Ansprüche des Leistungsberechtigten auf laufende Geldleistungen, die der Sicherung des Lebensunterhalts zu dienen bestimmt sind, auf sich überzuleiten. Allerdings kann durch die Anzeige der Anspruchsübergang nur insoweit bewirkt werden, als die Geldleistung nicht an Unterhaltsberechtigte im Sinne des § 49 SGB I zu zahlen ist, der Leistungsberechtigte die Kosten der Unterbringung zu erstatten hat und die Leistung auf den für die Erstattung maßgebenden Zeitraum entfällt. Vorrangig ist somit die Auszahlung an unterhaltsberechtigte Angehörige nach § 49 SGB I. Schon im Hinblick darauf sollte die Krankenkasse in entsprechenden Fällen im Rahmen ihrer Aufklärungs- und Beratungspflichten auf die Stellung eines Antrags nach § 49 SGB I hinwirken.