Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Anspruch auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften oder Entwicklungshelferdienst
Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V
Zu § 16 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Anspruch auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften oder Entwicklungshelferdienst
Die Vorschrift bewirkt das Ruhen der Leistungen für die Dauer des Anspruchs auf Heilfürsorge nach dienstrechtlichen Vorschriften oder eines Entwicklungshelferdienstes. Sie bezieht sich auf alle Versichertengruppen.