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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c, Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im [jetzt] Inland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V → Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung
Zu § 10 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c – Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im [jetzt] Inland (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 SGB V)
(1) Von der Familienversicherung werden nur solche Angehörige erfasst, die einen Wohnsitz oder einen gewöhnlichen Aufenthalt im [jetzt] Inland haben (§ 30 SGB I). Ein Wohnsitz besteht dort, wo der Betreffende eine Wohnung unter solchen Umständen innehat, die darauf schließen lassen, dass er die Wohnung beibehalten und benutzen wird. Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter solchen Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
(2) Ein vorübergehender Auslandsaufenthalt steht dem "gewöhnlichen Inlandsaufenthalt" und damit der Familienversicherung nicht entgegen, wenn nach den Umständen des Einzelfalls der Lebensmittelpunkt in der Bundesrepublik erhalten bleibt. Bei einem Studium [jetzt] im Ausland ist ein gewöhnlicher Inlandsaufenthalt dann anzunehmen, wenn prognostisch gesehen nach Abschluss des Studiums eine Rückkehr in die Bundesrepublik beabsichtigt ist, der Student in den Semesterferien in seinen Heimatort zurückkehrt, ein eigenes Zimmer etwa in seinem Elternhaus beibehält oder die Aufenthaltsgenehmigung im Ausland ohnehin begrenzt ist (BSG vom 22. 3. 1988 - 8/5 a RKn 11/87).
(3) Im Übrigen bleiben zwischenstaatliche oder überstaatliche Regelungen, nach denen der Auslandsaufenthalt dem Aufenthalt in der Bundesrepublik gleichgestellt wird, unberührt.