Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht
Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V
Zu § 16 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Dienst auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht
Die Ableistung eines Dienstes auf Grund einer gesetzlichen Dienstpflicht (Wehrdienst, Zivildienst) [sowie von Dienstleistungen und Übungen nach dem 4. Abschnitt des SG] bewirkt das Ruhen aller Leistungen für die Dauer dieses Dienstes.