Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 16 SGB V → Zu § 16 SGB V Tit. 2 – [jetzt] Aufenthalt außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den EWR oder der Schweiz
Zu § 16 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Der Anspruch auf Leistungen ruht, wenn und solange sich der Versicherte [jetzt] außerhalb eines Mitgliedsstaates der Europäischen Union, des Geltungsbereichs des Abkommens über den EWR oder der Schweiz aufhält. Dies gilt auch für eine während eines vorübergehenden Auslandsaufenthalts eintretende Erkrankung. Ausnahmen sind nur zulässig, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist. Neben den nachfolgend beschriebenen Ausnahmen handelt es sich hier insbesondere um die Fälle der §§ 17 und 18 SGB V. Liegen solche Ausnahmen nicht vor, kommt auch eine Kostenerstattung für im Ausland entstandene Aufwendungen nicht in Betracht.