Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 13 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip
Zu § 13 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 13 SGB V
Zu § 13 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Weitere Ausnahmen vom Sachleistungsprinzip
(1) In anderen als den in Abschnitt 2 genannten Fällen kommt eine Kostenerstattung nur in Betracht, wenn und soweit diese in den Einzelvorschriften gesetzlich zugelassen ist. Entsprechende Ausnahmen finden sich z. B. in § 14 SGB V (Teilkostenerstattung), . . . § 37 SGB V (Häusliche Krankenpflege), § 38 SGB V (Haushaltshilfe). . .
(2) . . .