Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 13 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Zu § 13 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 13 SGB V → Zu § 13 SGB V Tit. 2 – Kostenerstattung bei nicht rechtzeitiger Leistungserbringung oder unrechtmäßiger Ablehnung einer Leistung
Zu § 13 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
§ 13 [jetzt] Abs. 3 SGB V ersetzt den Sachleistungsanspruch durch einen Kostenerstattungsanspruch, wenn die Krankenkasse eine unaufschiebbare Leistung nicht rechtzeitig erbringen konnte oder eine Leistung zu Unrecht abgelehnt hat und dem Versicherten dadurch für eine selbst beschaffte Leistung Kosten entstanden sind.