Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 7.4 RdSchr. 88c, Einzug [s. jetzt auch § 43c Abs. 3 SGB V]
Zu § 39 SGB V Tit. 7.4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V → Zu § 39 SGB V Tit. 7 – Zuzahlung der Versicherten bei Krankenhausbehandlung
Zu § 39 SGB V Tit. 7.4 RdSchr. 88c – Einzug [s. jetzt auch § 43c Abs. 3 SGB V]
(1) Der Versicherte hat den von ihm zu tragenden Anteil vom Beginn der Krankenhausbehandlung [an] an das Krankenhaus zu zahlen. Das Krankenhaus hat die Zuzahlung anzunehmen und an die Krankenkasse weiterzuleiten.
(2) Die Erhebung der Zuzahlung entfällt, wenn dem Krankenhaus Unterlagen vorgelegt werden, aus denen schlüssig ersichtlich ist, dass eine Zuzahlung nicht (mehr) zu leisten ist (z. B. Hinweis in der Kostenübernahmeerklärung der Krankenkasse, Belege über bereits geleistete Zuzahlungen, [ jetzt] Ausweis über die Befreiung von Zuzahlungen nach § 62 SGB V ).