Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c, Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland
Zu § 60 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V
Zu § 60 SGB V Tit. 6 RdSchr. 88c – Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland
Kosten des Rücktransports bei Erkrankung im Ausland sind von der Übernahme durch die gesetzliche Krankenversicherung ausdrücklich ausgeschlossen. Dies entspricht dem in § 16 Abs. 1 Nr. 1 SGB V enthaltenen Grundsatz des Ruhens von Leistungen bei Auslandsaufenthalt. Ausgenommen bleiben allerdings die Fälle . . . des § 18 SGB V (vgl. dortige Anmerkungen).