Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Zu § 60 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V → Zu § 60 SGB V Tit. 5 – Höhe der anzuerkennenden Fahrkosten
Zu § 60 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
(1) Die Kostenübernahme der Krankenkasse beschränkt sich auf die reinen, im Zusammenhang mit einer Leistung der Krankenkasse [jetzt] aus zwingenden medizinischen Gründen notwendig werdenden Fahrkosten. Verpflegungs- und Übernachtungskosten sowie Kosten eines Gepäcktransportes werden nicht übernommen (Ausnahme: § 18 SGB V und [jetzt] § 60 Abs. 5 SGB V i. V. m. § 73 SGB IX).
(2) Sofern für die jeweilige Fahrt aus medizinischer Sicht die Notwendigkeit für eine Begleitperson besteht, sind auch die für die Begleitperson entstehenden Fahrkosten zu übernehmen. Entstehen Fahrkosten für eine erforderliche Begleitperson, so sind diese Fahrkosten sowie die dem Versicherten entstehenden Fahrkosten als Einheit zu sehen. Daher sind bei der ggf. erforderlichen Prüfung, ob [jetzt] die Zuzahlung in Höhe des sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrages überschritten wird, die Fahrkosten für den Versicherten und die Begleitperson zusammenzurechnen. Der Versicherte und die Begleitperson sind alsdann insgesamt nur einmal mit [jetzt] dem sich nach § 61 Satz 1 ergebenden Betrag je einfache Fahrt zu belasten. . .
(3) Die Rangfolge der in Anspruch zu nehmenden Transportmittel richtet sich nach der medizinischen Notwendigkeit im Einzelfall. Entsprechend ist auch die Höhe der jeweils anzuerkennenden Aufwendungen gesetzlich festgelegt.