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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 60 SGB V Tit. 3.2 RdSchr. 88c, Krankentransport
Zu § 60 SGB V Tit. 3.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 60 SGB V → Zu § 60 SGB V Tit. 3 – Fahrkosten zur ambulanten Behandlung
Zu § 60 SGB V Tit. 3.2 RdSchr. 88c – Krankentransport
(1) Krankentransporte sind nach der Legaldefinition des Gesetzes Fahrten, bei denen eine besondere fachliche Betreuung oder der Einsatz der besonderen Einrichtungen eines Krankenkraftwagens notwendig bzw. zu erwarten sind. Ein Krankentransport in diesem Sinne liegt ausschließlich bei Benutzung eines Krankenkraftwagens vor. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Krankentransport oder Notfallrettung besonders eingerichtet sind. (vgl. § 1 Abs. 2 PBefG . . .); der Begriff "Krankentransport" umfasst somit sowohl den Krankentransport im Krankentransportwagen als auch den Rettungstransport im Rettungs- oder Notarztwagen.
(2) Anders als bei der Rettungsfahrt muss das Ziel eines Krankentransports nicht ein Krankenhaus sein.