Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 11 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c, Ausschluss des Leistungsanspruchs bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit [§ 11 Abs. 4 [jetzt] Abs. 5 SGB V]
Zu § 11 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 11 SGB V
Zu § 11 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c – Ausschluss des Leistungsanspruchs bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit [§ 11 Abs. 4 [jetzt] Abs. 5 SGB V]
(1) Diese Vorschrift schließt die Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung in den Fällen aus, in denen Leistungen auf Grund eines Arbeitsunfalles oder einer Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung notwendig werden. Damit ist bei Arbeitsunfall und Berufskrankheit ausschließlich die Zuständigkeit der gesetzlichen Unfallversicherung gegeben.
(2) und (3) . . .