Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 11 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Leistungen zur [jetzt] medizinischen Rehabilitation [§ 11 Abs. 2 SGB V]
Zu § 11 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 11 SGB V
Zu § 11 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Leistungen zur [jetzt] medizinischen Rehabilitation [§ 11 Abs. 2 SGB V]
(1) Die Vorschrift stellt ausdrücklich klar, dass die Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung - insbesondere soweit sie zur Behandlung einer Krankheit erbracht werden - auch eine rehabilitative Zielsetzung beinhalten. Danach umfasst der Leistungskatalog der gesetzlichen Krankenversicherung auch [jetzt] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie auf unterhaltssichernde und ergänzende Leistungen, die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mindern[richtig] mildern . . .
(2) [jetzt] Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben, Leistungen zur [jetzt] sozialen Teilhabe und Leistungen zur Teilhabe an Bildung gehören nicht zum Aufgabenbereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Nach der beispielhaften Aufzählung in § 29 SGB I gehören hierzu insbesondere
Leistungen zur Teilhabe am Arbeitsleben , insbesondere
Hilfen zum Erhalten oder Erlangen eines Arbeitsplatzes,
Berufsvorbereitung, berufliche Anpassung, Ausbildung und Weiterbildung,
sonstige Hilfen zur Förderung der Teilhabe am Arbeitsleben,
[jetzt] Leistungen zur sozialen Teilhabe, insbesondere
Leistungen für Wohnraum
Assistenzleistungen,
heilpädagogische Leistungen,
Leistungen zur Betreuung in einer Pflegefamilie,
Leistungen zum Erwerb und Erhalt praktischer Kenntnisse und Fähigkeiten,
Leistungen zur Förderung der Verständigung
Leistungen zur Mobilität,
[jetzt] Leistungen zur Teilhabe an Bildung, insbesondere
Hilfen zur Schulbildung, insbesondere im Rahmen der allgemeinen Schulpflicht und zum Besuch weiterführender Schulen einschließlich der Vorbereitung hierzu
Hilfen zur schulischen Berufsausbildung
Hilfen zur Hochschulbildung,
Hilfen zur schulischen beruflichen Weiterbildung.