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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c, Verhältnis von Leistungsansprüchen aus der Familienversicherung zu Ansprüchen aus anderen Trägerbereichen
Zu § 10 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V
Zu § 10 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c – Verhältnis von Leistungsansprüchen aus der Familienversicherung zu Ansprüchen aus anderen Trägerbereichen
Die Abgrenzung der Leistungsansprüche aus der Familienversicherung gegenüber Ansprüchen aus anderen Trägerbereichen (gesetzliche Unfallversicherung, gesetzliche Rentenversicherung, BVG usw.) richtet sich nach den auch für Mitglieder der Krankenkasse geltenden einschlägigen Bestimmungen. Bezüglich Einzelheiten wird auf die besonderen Veröffentlichungen der Spitzenverbände der Krankenkassen verwiesen.
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