Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 40 SGB V Tit. 12 RdSchr. 88c, Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse
Zu § 40 SGB V Tit. 12 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V
Zu § 40 SGB V Tit. 12 RdSchr. 88c – Subsidiäre Leistungszuständigkeit der Krankenkasse
(1) Die Leistungszuständigkeit der Krankenkasse ist nachrangig gegenüber den Leistungen anderer Sozialversicherungsträger, insbesondere der Rentenversicherung (vgl. [jetzt] §§ 9 ff. SGB VI). Ein Leistungsanspruch gegenüber der Rentenversicherung kann sich ggf. auch aus der Anrechnung von Kindererziehungszeiten ergeben.
(2) Die Abgrenzung der Leistungszuständigkeit zwischen Krankenversicherung und Unfallversicherung ist in § 11 Abs. 4 [jetzt] Abs. 5 SGB V geregelt.
(3) . . .
(4) Ausgenommen von der Subsidiaritätsregelung sind Maßnahmen nach [jetzt] § 15a und § 31 SGB VI, z. B. [jetzt] onkologische Nachsorgeleistungen und Leistungen zur Kinderrehabilitation. Der Leistungsanspruch gegenüber einem Rentenversicherungsträger besteht gleichberechtigt neben dem Leistungsanspruch gegenüber einer Krankenkasse.