Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c, Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
Zu § 40 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V → Zu § 40 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 40 SGB V Tit. 4.3 RdSchr. 88c – Stationäre Rehabilitationsmaßnahmen
(1) [jetzt] Reicht eine ambulante Rehabilitationsleistung nicht aus, kann die Krankenkasse eine stationäre Rehabilitationsmaßnahme mit Unterkunft und Verpflegung in einer Rehabilitationseinrichtung erbringen. Es handelt sich hierbei um
(2) Die stationären Maßnahmen umfassen neben den medizinischen Maßnahmen der Krankenbehandlung und Rehabilitation auch zusätzliche Maßnahmen, z. B. durch seelische und geistige Einwirkung zur Entwicklung eigener Abwehrkräfte sowie gesundheitspädagogische Maßnahmen.