Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 40 SGB V → Zu § 40 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen der Leistungsgewährung
Zu § 40 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Hinsichtlich der Leistungsvoraussetzungen ist entsprechend dem unterschiedlichen medizinischen Bedarf von einem gestuften Rehabilitationsangebot auszugehen:
- 4.1.
ambulante Krankenbehandlung einschließlich ambulanter Rehabilitationsmaßnahmen,
- 4.2.
ambulante [jetzt] Rehabilitationsleistungen,
- 4.3.
stationäre Rehabilitationsmaßnahmen.