Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 7.3 RdSchr. 88c, Anzurechnende Maßnahmen
Zu § 39 SGB V Tit. 7.3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V → Zu § 39 SGB V Tit. 7 – Zuzahlung der Versicherten bei Krankenhausbehandlung
Zu § 39 SGB V Tit. 7.3 RdSchr. 88c – Anzurechnende Maßnahmen
(1) Auf die [jetzt] 28-Tage-Frist sind alle Maßnahmen anzurechnen, für die nach § 39 Abs. 4 SGB V oder dessen entsprechender Anwendung eine Zuzahlung für längstens 28 Tage innerhalb eines Kalenderjahres zu leisten ist. Dies gilt bei [jetzt]
Krankenhausbehandlung,
Anschlussrehabilitation (vgl. § 40 Abs. 6 SGB V, § 32 Abs. 1 Satz 2 SGB VI),
Leistungen im Rahmen der Ausnahmeregelungen nach § 40 Abs. 7 SGB V.
(2) Zeiten, für die eine Zuzahlungspflicht wegen Bezuges von Übergangsgeld ([jetzt] § 32 Abs. 3 SGB VI) nicht besteht, können nicht auf die 28-Tage-Frist angerechnet werden.