Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c, Vereinbarung von Wahlleistungen
Zu § 39 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V
Zu § 39 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c – Vereinbarung von Wahlleistungen
(1) Auch bei Inanspruchnahme von Wahlleistungen ([jetzt] §§ 17 und 19 KHEntgG) wird die Vergütung der allgemeinen Krankenhausleistungen ([jetzt] § 2 KHEntgG bzw. § 2 Abs. 2 BPflV) direkt an das Krankenhaus vorgenommen. Die Krankenkasse stellt die Krankenhausbehandlung als Sachleistung zur Verfügung. Der Versicherte ist lediglich für die durch die Wahlleistung anfallenden Mehrkosten Selbstzahler.
(2) . . .