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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 39 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c, Nächsterreichbare Krankenhäuser
Zu § 39 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 39 SGB V → Zu § 39 SGB V Tit. 4 – Voraussetzungen für die Leistungsgewährung
Zu § 39 SGB V Tit. 4.4 RdSchr. 88c – Nächsterreichbare Krankenhäuser
(1) Der die Krankenhausbehandlung verordnende Arzt hat unter Berücksichtigung von Art und Schwere der Krankheit nach § 73 Abs. 4 SGB V in der Verordnung von Krankenhausbehandlung in geeigneten Fällen auch die beiden nächsterreichbaren, für die vorgesehene Krankenhausbehandlung geeigneten Krankenhäuser anzugeben. Bis zum Vorliegen des Verzeichnisses nach § 39 Abs. 3 SGB V muss toleriert werden, dass die Krankenhauseinweisung ggf. die Angabe der beiden nächsterreichbaren Krankenhäuser nicht enthält.
(2) Wählt der Versicherte ohne zwingenden Grund ein anderes als in der ärztlichen Verordnung genanntes Krankenhaus, so kann ihm die Krankenkasse die Mehrkosten ganz oder teilweise auferlegen. Die Mehrkosten, die die Krankenkasse dem Versicherten bei der Wahl eines entfernteren Krankenhauses auferlegen kann, werdenkönnen [jetzt] Mehrkosten beim allgemeinen und besonderen Pflegesatz, bei den [jetzt] Fallpauschalenbei den DRG-Fallpauschalen, tagesgleichen Pflegesätzen, Zusatz- und Sonderentgelten undsowie bei den Fahrkosten sein.
(3) Zwar ist der Versicherte in der Wahl des Krankenhauses eingeschränkt, jedoch kann die Krankenkasse nach pflichtgemäßem Ermessen davon absehen, den Versicherten mit entstehenden Mehrkosten zu belasten, wenn zwingende Gründe vorliegen, keines der in der Verordnung genannten Krankenhäuser in Anspruch zu nehmen, z. B.: