Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Personen, die die Haushaltshilfe erbringen
Zu § 38 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V
Zu § 38 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Personen, die die Haushaltshilfe erbringen
(1) Haushaltshilfe ist als Sachleistung zur Verfügung zu stellen. Die Krankenkasse ist somit grds. verpflichtet, dem Versicherten eine Ersatzkraft zu stellen. § 132 Abs. 1 Satz 1 SGB V bestimmt dazu, dass die Krankenkasse die zur Gewährung von Haushaltshilfe geeigneten Personen selbst anstellen kann. Sie kann nach § 132 Abs. 1 Satz 2 SGB V aber auch Beschäftigte anderer Einrichtungen in Anspruch nehmen. In diesem Falle hat sie mit den Trägern der Einrichtungen Verträge über die Erbringung und Vergütung der Leistung zu schließen.
(2) Für die Betreuung der Kinder kann es - z. B. beim Vorhandensein eines behinderten Kindes (schwere Körperbehinderung, geistige Behinderung) oder mehrerer Kleinkinder - angezeigt sein, als Haushaltshilfe eine entsprechend ausgebildete Kraft zu stellen.