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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.2 RdSchr. 88c, Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 – Besondere Voraussetzungen für Kinder → Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3 – Besonderheiten für Stiefkinder, Enkel, Pflegekinder und Adoptionspflegekinder
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.3.2 RdSchr. 88c – Pflegekinder (§ 10 Abs. 4 Satz 1 2. Halbsatz SGB V)
Pflegekinder sind nach der Definition des § 56 Abs. 2 Nr. 2 SGB I Personen, die mit dem Berechtigten (hier: dem Kassenmitglied) durch ein auf längere Dauer angelegtes Pflegeverhältnis mit häuslicher Gemeinschaft wie Kinder mit Eltern verbunden sind. "Häusliche Gemeinschaft" bedeutet, dass die Beteiligten im Regelfall in einem Hausstand zusammenleben, wobei eine zeitweise räumliche Trennung die häusliche Gemeinschaft nicht aufhebt. Der Lebensmittelpunkt des Pflegekindes zum Haushalt der Pflegeeltern muss aber erhalten bleiben. Insoweit kann auf die Beurteilungskriterien bei vorübergehendem Auslandsaufenthalt (vgl. Abschnitt 2.2) zurückgegriffen werden. Eine häusliche Gemeinschaft ist nicht mehr gegeben, wenn das Pflegekind die Gemeinschaft auf unbestimmte Dauer (z. B. Unterbringung in einer Pflegeeinrichtung) verlässt.