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Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 38 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c, Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts
Zu § 38 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 38 SGB V → Zu § 38 SGB V Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 38 SGB V Tit. 2.2 RdSchr. 88c – Unmöglichkeit der Weiterführung des Haushalts
(1) Haushaltshilfe nach § 38 Abs. 1 SGB V kommt in Betracht, wenn dem Versicherten die Weiterführung des Haushalts wegen
- a)
- b)
- c)
- d)
- e)
- f)
- g)
nicht möglich ist. (1)
Darüber hinaus ist Haushaltshilfe durch die Krankenkasse zur Verfügung zu stellen, wenn die Weiterführung des Haushalts nicht möglich ist, weil bei der stationären Behandlung eines Kindes aus medizinischen Gründen der Versicherte als Begleitperson mit aufgenommen wird (vgl § 11 Abs. 3 SGB V) und noch ein weiteres Kind gem. Abschn. 2.3 im Haushalt lebt (BSG, Urteil vom 23.11.1995, 1 RK 11/95, USK 95181).
(2) Bei der Teilnahme an einer Kurmaßnahme nach § 23 Abs. 2 SGB V besteht der Anspruch auf Haushaltshilfe unabhängig davon, ob sich die Krankenkasse an den Kosten der Unterbringung und Verpflegung beteiligt, bereits dann, wenn sie die Kosten der badeärztlichen Behandlung sowie der vom Badearzt verordneten Kurmittel übernimmt (vgl. auch BSG vom 24. 3. 1983 - 8 RKn 4/81 -, USK 8326).