Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c, Dauer des Anspruchs
Zu § 37 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 5 RdSchr. 88c – Dauer des Anspruchs
(1) Anspruch auf häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V besteht während der Mitgliedschaft oder der Versicherung nach § 10 SGB V so lange, wie sie unter Berücksichtigung der Zielsetzung medizinisch erforderlich ist, längstens jedoch für 4 Wochen je Krankheitsfall. Ein neuer Krankheitsfall liegt jeweils vor, wenn sich die Notwendigkeit einer erneuten Krankenhausbehandlung ergibt. In begründeten Ausnahmefällen kann die Krankenkasse die häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 SGB V für einen längeren Zeitraum bewilligen, wenn der Medizinische Dienst festgestellt hat, dass dies anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung erforderlich ist. [jetzt] Der Anspruch nach § 37 Abs. 2 Satz 1 SGB V auf Behandlungspflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung besteht, solange dies aus medizinischen Gründen erforderlich ist; die Dauer des Anspruchs nach § 37 Abs. 2 Satz 2 und 3 Satz 4 SGB V ergibt sich aus der Satzung.