Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V → Zu § 37 SGB V Tit. 3 – Inhalt der Leistung
Zu § 37 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
(1) Häusliche Krankenpflege [jetzt] anstelle oder zur Vermeidung von Krankenhausbehandlung umfasst sowohl Behandlungspflege als auch Grundpflege sowie hauswirtschaftliche Versorgung. [jetzt] Bei häuslicher Krankenpflege zur Sicherung des Ziels der ärztlichen Behandlung ist nur die Behandlungspflege Regelleistung. Die Grundpflege und die hauswirtschaftliche Versorgung können nur als Mehrleistung vorgesehen werden. Die Maßnahmen können entweder zusammen oder einzeln in Frage kommen. [jetzt] Im Einzelfall richtet sich der Leistungsinhalt
- a)
nach dem Krankheitsbild und
- b)
(2) und (3) . . .