Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c, Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
Zu § 37 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V → Zu § 37 SGB V Tit. 2 – Anspruchsvoraussetzungen
Zu § 37 SGB V Tit. 2.1 RdSchr. 88c – Versicherungsrechtliche Voraussetzungen
(1) Neben der für alle Leistungen geltenden Voraussetzung, dass ein Versicherungsverhältnis besteht, ist weitere Voraussetzung, dass die häusliche Krankenpflege im Zusammenhang mit ambulanter ärztlicher Behandlung (§ 28 Abs. 1 SGB V) und nach . . . vertragsärztlicher Verordnung erbracht wird. Sie muss - ebenso wie die begleitende ärztliche Behandlung - auf Heilung, Besserung, Linderung oder Verhütung einer Verschlimmerung der Krankheitsbeschwerden gerichtet sein (zum Krankheitsbegriff vgl. u. a. BSG vom 10. 10. 1978 - 3 RK 81/77 -, USK 78104). Auf die Ursache der Erkrankung - somatisch oder psychisch - kommt es nicht an.
(2) . . .