Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 37 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Einordnung und Art der Leistung
Zu § 37 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 37 SGB V
Zu § 37 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Einordnung und Art der Leistung
Vgl. auch: RdSchr. 03 o Zu § 37 SGB V, RdSchr. 07 e Zu § 37 SGB V. Zur Abgrenzung zu den Leistungen bei Pflegebedürftigkeit vgl. [jetzt] RdSchr. 08 f. Zur häuslichen Krankenpflege bei schwerer Krankheit (Unterstützungsversorgung) s. RdSchr. 16c Tit. 3.
Die häusliche Krankenpflege ist eine Leistung der Krankenbehandlung. Versicherungsfall für diese Leistung ist deshalb die behandlungsbedürftige Krankheit. Es handelt sich um eine Sach- und Rechtsanspruchsleistung. Häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 1 [und Abs. 2 Satz 1] SGB V ist eine Regelleistung, häusliche Krankenpflege nach § 37 Abs. 2 [Satz 4 und 5] SGB V eine Mehrleistung.