Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2.4 RdSchr. 88c, Behinderte Kinder
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2.4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 – Besondere Voraussetzungen für Kinder → Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2 – Altersgrenzen (§ 10 Abs. 2 SGB V)
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4.2.4 RdSchr. 88c – Behinderte Kinder
(1) Für Kinder, die wegen körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung außer Stande sind, sich selbst zu unterhalten ([jetzt] Kinder als Menschen mit Behinderung), gilt keine Altersgrenze. Es muss sich um eine Behinderung von nicht absehbarer Dauer handeln. Voraussetzung für die Aufhebung der Altersgrenze ist, dass [jetzt] die Behinderung zu einem Zeitpunkt vorlag, in dem das Kind innerhalb der Altersgrenzen nach § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGB V familienversichert war oder die Familienversicherung nur wegen einer Vorrangversicherung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nummer 2 SGB V ausgeschlossen war. Auf den Zeitpunkt des Eintritts der Behinderung kommt es dabei jedoch nicht an. Nachgehende Leistungsansprüche nach § 19 Abs. 2 [Satz 1] SGB V sind in diesem Zusammenhang nicht mit Versicherungszeiten nach § 10 SGB V gleichzusetzen.
(2) Die Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V setzt nicht voraus, dass unmittelbar vorher eine Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1, 2 oder 3 SGB V bestanden haben muss. Zwischenzeitliche Zeiten ohne Versicherungsschutz bzw. mit einer Versicherung auf Grund anderer gesetzlicher Vorschriften beeinträchtigen die Durchführung einer Familienversicherung nicht, soweit die übrigen Voraussetzungen erfüllt bzw. wieder erfüllt sind (z. B. erneuter Schulbesuch vor Vollendung des 25. Lebensjahrs - vgl. Beispiel 4).
(3) . . .
Beispiel 1:
Das familienversicherte, nicht erwerbstätige Kind vollendet das 23. Lebensjahr am 30. 6. . . . Die Behinderung lag bereits früher vor.
Ergebnis:
Die Familienversicherung wird ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V auch über den 30. 6. . . . hinaus durchgeführt.
Beispiel 2:
Das Kind vollendet das 25. Lebensjahr am 30. 6. . . . Die Behinderung des Kindes ist mit 24 Jahren zu einer Zeit eingetreten, als eine Familienversicherung nicht mehr bestanden hat. Nach Eintritt der Behinderung, jedoch noch vor Vollendung des 25. Lebensjahres, hat das Kind eine erneute Schulausbildung begonnen. Auf Grund dessen ist eine erneute Familienversicherung begründet worden.
Ergebnis:
Die Familienversicherung wird ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V auch über den 30. 6. . . . hinaus durchgeführt.
Beispiel 3:
Das Kind vollendet das 25. Lebensjahr am 30. 6. . . . Die Behinderung des Kindes ist mit 24 Jahren zu einer Zeit eingetreten, als eine Familienversicherung nicht mehr bestanden hat und auch nicht durch eine Vorrangversicherung verdrängt wurde. Nach Eintritt der Behinderung ist eine Schul- oder Berufsausbildung nicht wieder aufgenommen worden.
Ergebnis:
Die Behinderung hat nicht zeitgleich mit einer (verdrängten) Familienversicherung nach § 10 Abs. 2 Nr. 1 bis 3 SGB V bestanden. Eine Aufhebung der Altersgrenze kommt nicht in Betracht.
Beispiel 4:
Das Kind vollendet das 25. Lebensjahr am 30. 6. . . . Die Behinderung des Kindes ist mit 24 Jahren zu einer Zeit eingetreten, als das Kind auf Grund eines Beschäftigungsverhältnisses nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 SGB V versicherungspflichtig war. Nach Eintritt der Behinderung ist eine Schulausbildung vor Vollendung des 25. Lebensjahres wieder aufgenommen worden.
Ergebnis:
Die Familienversicherung wird ohne Berücksichtigung einer Altersgrenze nach § 10 Abs. 2 Nr. 4 SGB V auch über den 30. 6. . . . hinaus durchgeführt.