Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 36 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Festsetzung der Festbeträge
Zu § 36 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 36 SGB V
Zu § 36 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Festsetzung der Festbeträge
(1) Die Spitzenverbände der Krankenkassen bestimmen[jetzt] Der GKV-Spitzenverband bestimmt gemeinsam und einheitlich festbetragsfähige Hilfsmittel. Dabei sollen in ihrer Funktion gleichartige und gleichwertige Hilfsmittel in Gruppen zusammengefasst werden (§ 128 SGB V). Eine Aufnahme neuer Hilfsmittel in die Produktgruppen ist erst dann möglich, wenn der Qualitätsnachweis (Funktionstauglichkeit, therapeutischer Nutzen) erbracht ist (§ 139 SGB V).
(2) Die Festsetzung einheitlicher Festbeträge erfolgt für geeignete Hilfsmittel gemeinsam durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Verbände der Ersatzkassen einheitlich für den Bereich eines Landes[jetzt] durch den GKV-Spitzenverband (§ 36 Abs. 2 Satz 1 SGB V).
(3) Für [jetzt] Brillengläser sind getrennte Festbeträge festzusetzen....