Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 34 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Verordnung ausgeschlossener Arznei- und [jetzt] Hilfsmittel
Zu § 34 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 34 SGB V
Zu § 34 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Verordnung ausgeschlossener Arznei- und [jetzt] Hilfsmittel
(1) Eine Verordnung ausgeschlossener Arznei- und [jetzt] Hilfsmittel zu Lasten der Krankenkassen im Rahmen der ärztlichen Behandlung ist ausgeschlossen. Der Versicherte hat die hierfür entstehenden Kosten selbst zu tragen. Kosten für die Verordnung von ausgeschlossenen Arznei- und [jetzt] Hilfsmitteln können vom Arzt zu Lasten der Krankenkasse nicht abgerechnet werden.
(2) In den Fällen des § 34 Abs. 1 [Satz 6] Nr. 1 und 4 SGB V ist das Arzneimittel nur dann von der Verordnung ausgeschlossen, wenn es wegen der dort aufgeführten Indikationen verordnet wird; bei anderen Indikationen, wenn das Arzneimittel notwendig ist, um Beschwerden zu behandeln, die im Zusammenhang mit schwerwiegenden Erkrankungen auftreten, und damit die Behandlung der schwerwiegenden Krankheiten [zu] unterstützen, ist eine Verordnung zu Lasten der Krankenkassen möglich.