Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 32 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c, Versorgung mit Heilmitteln
Zu § 32 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 32 SGB V
Zu § 32 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c – Versorgung mit Heilmitteln
(1) Die Vorschrift stellt die im Rahmen der . . . vertragsärztlichen Behandlung notwendig werdende Versorgung mit Heilmitteln sicher. Heilmittel sind Bestandteil der Krankenbehandlung. Sie dienen einem Heilzweck oder sollen einen Heilerfolg sichern. Heilmittel sind oder als Heilmittel gelten [jetzt] Maßnahmen der
Maßnahmen der physikalischen Therapie,
podologischen Therapie,
Stimm-, Sprech- und Sprachtherapie,
BeschäftigungstherapieErgotherapie (Beschäftigungstherapie).
Ernährungstherapie.
(2) Analog zu den Arzneimitteln sind Heilmittel, die im Anwendungsgebiet der von der Versorgung ausgeschlossenen Arzneimittel verwendet werden, ebenfalls von der Verordnungsfähigkeit zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen (§ 34 Abs. 5 SGB V). Darüber hinaus können durch Rechtsverordnung [können] Heilmittel von geringem oder umstrittenem therapeutischen Nutzen oder geringem Abgabepreis aus der Kostenübernahmeverpflichtung der Krankenkassen herausgenommen werden (§ 34 Abs. 4 SGB V). ...