Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Allgemeines
Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 32 SGB V
Zu § 32 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Allgemeines
(1) Es besteht ein Anspruch auf Versorgung mit Heilmitteln, sofern diese nicht nach § 34 SGB V von der Verordnung zu Lasten der Krankenkassen ausgeschlossen sind. Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, haben zu den Kosten der Heilmittel eine Zuzahlung zu leisten.
(2) Bei den Heilmitteln handelt es sich um Dienstleistungen.