Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c, Wahl eines teureren Arzneimittels
Zu § 31 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 31 SGB V → Zu § 31 SGB V Tit. 5 – ["Zuzahlung"] . . . [vgl. RdSchr. 03 o Zu § 31 SGB V]
Zu § 31 SGB V Tit. 5.2 RdSchr. 88c – Wahl eines teureren Arzneimittels
Wurde für eine Gruppe von Arzneimitteln bereits ein Festbetrag festgesetzt, kommt jedoch ein Arznei- oder Verbandmittel zur Anwendung, dessen Preis den Festbetrag übersteigt, hat der Versicherte [zusätzlich zu seiner Zuzahlung] die Differenzkosten zwischen Festbetrag und Kosten für das Arznei- oder Verbandmittel selbst zu tragen. Die Krankenkasse erfüllt ihre Leistungspflicht mit dem Festbetrag (§ 12 Abs. 2 SGB V).