Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c, Festbetrag
Zu § 31 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 31 SGB V
Zu § 31 SGB V Tit. 4 RdSchr. 88c – Festbetrag
(1) Für bestimmte Gruppen von Arznei- und Verbandmitteln ist die Festsetzung von Festbeträgen vorgesehen (§ 35 SGB V). Erfolgte die Festsetzung, übernimmt die Krankenkasse die Kosten für Arznei- und Verbandmittel bis zur Höhe des jeweiligen Festbetrages [jetzt] abzüglich der vom Versicherten zu leistenden Zuzahlung.
(2) Der an der . . . vertragsärztlichen Versorgung teilnehmende Arzt soll bei der Verordnung von Arzneimitteln die Preisvergleichsliste (§ 92 Abs. 2 SGB V) beachten und [jetzt] kann auf dem Verordnungsblatt oder in dem elektronischen Verordnungsdatensatz ausschließen, dass die Apotheken ein preisgünstigeres, wirkstoffgleiches Arzneimittel anstelle des verordneten Mittels abgeben (§ 73 Abs. 5 in Verb. mit § 129 SGB V).