Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 31 SGB V
Zu § 31 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Rechtsnatur/Rechtsgrundlage
Die Versorgung mit Arzneimitteln und Verbandmitteln zählt zu den Regelleistungen, auf die ein Rechtsanspruch besteht. Arznei- und Verbandmittel werden als Sachleistungen zur Verfügung gestellt.