Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Zu § 28 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Zu § 28 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 28 SGB V → Zu § 28 SGB V Tit. 3 – Durchführung der ärztlichen und zahnärztlichen Behandlung
Zu § 28 SGB V Tit. 3 RdSchr. 88c
Die ärztliche/zahnärztliche Behandlung ist die auf Erkennen, Heilen, Verhüten einer Verschlimmerung oder Linderung von Krankheitsbeschwerden ausgerichtete Tätigkeit des Arztes oder seiner Hilfspersonen. Sie umfasst aber auch die Verordnung von Arznei-und Heilmitteln[jetzt], Verband-, Heil- und Hilfsmitteln sowie ärztliche Hinweise zur gesundheitsbewussten Lebensführung. Zur zahnärztlichen Behandlung zählt die Behandlung von Zahn-, Mund- und Kieferkrankheiten sowie die Behandlung von Kieferanomalien im Rahmen der kieferorthopädischen Behandlung (§ 29 SGB V) [sofern der Versicherte - von Ausnahmefällen abgesehen - zu Beginn der Behandlung das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat].