Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 27 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c, Zielsetzung der Leistungen
Zu § 27 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 27 SGB V
Zu § 27 SGB V Tit. 2 RdSchr. 88c – Zielsetzung der Leistungen
(1) Die Krankenbehandlung umfasst Leistungen, die notwendig sind, um eine Krankheit
zu erkennen,
zu heilen,
ihre Verschlimmerung zu verhüten oder
Krankheitsbeschwerden zu lindern.
(2) In § 27 [jetzt] Abs. 1 Satz 3 SGB V wird hervorgehoben, dass den besonderen Bedürfnissen der psychisch Kranken Rechnung zu tragen ist. Dies ist bei der Leistungsgewährung, insbesondere bei der Versorgung mit Heilmitteln (§ 32 SGB V) und bei den Leistungen zur [jetzt] medizinischen Rehabilitation (§§ 40 ff. SGB V), zu beachten.
(3) In § 2 Abs. 1 SGB V wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass Behandlungsmethoden, Arznei- und Heilmittel der besonderen Therapierichtungen nicht von der Leistungsgewährung ausgeschlossen sind, ihnen wird allerdings auch keine Sonderstellung eingeräumt. Der besonderen Wirkweise der Mittel und Methoden der Naturheilkunde und der Vielfalt der therapeutischen Ansätze [richtig] ist unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots und der Qualitätssicherung Rechnung zu tragen.
(4) Zu den Leistungen des § 27 [Abs. 1] SGB V gehören auch [jetzt] Leistungen zur medizinischen Rehabilitation sowie unterhaltssichernde und andere ergänzende Leistungen (§ 11 Abs. 2 Satz 1 SGB V), die notwendig sind, um eine Behinderung oder Pflegebedürftigkeit abzuwenden, zu beseitigen, zu mindern, auszugleichen, ihre Verschlimmerung zu verhüten oder ihre Folgen zu mildern.