Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 RdSchr. 88c
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 10 SGB V Tit. 2 – Voraussetzungen für die Familienversicherung → Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 – Besondere Voraussetzungen für Kinder
Zu § 10 SGB V Tit. 2.4 RdSchr. 88c
Die Ableitung einer Familienversicherung als Kind aus dem Mitgliedschaftsverhältnis eines Elternteils wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass gleichzeitig eine Familienversicherung aus der Mitgliedschaft des Ehegatten begründet werden kann. Da das Bestehen von Unterhaltspflicht bzw. -berechtigung zwischen Kassenmitglied und Familienangehörigen nicht erforderlich ist (vgl. Abschnitt 2.1), kann bei verheirateten Kindern, sofern sie die übrigen Voraussetzungen (insbesondere Altersgrenzen) erfüllen, sowohl die Krankenkasse des Ehegatten als auch eine andere Krankenkasse, bei der ein Elternteil Mitglied ist, für die Durchführung der Familienversicherung bestimmt werden (vgl. [jetzt] Fami-MeldeGS).