Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Zu § 26 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c, Leistungsvoraussetzungen
Zu § 26 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c
Gemeinsames Rundschreiben betr. GRG; hier: Leistungsrechtliche Vorschriften
Zu § 26 SGB V
Zu § 26 SGB V Tit. 1 RdSchr. 88c – Leistungsvoraussetzungen
(1) Versicherte Kinder haben bis zur Vollendung des [jetzt] 18. Lebensjahres einen Anspruch auf Untersuchungen zur Früherkennung von Krankheiten, die ihre körperliche, geistige oder [jetzt] psychosoziale Entwicklung in nicht geringfügigem Maße gefährden.
(2) Die näheren Einzelheiten ergeben sich aus den [jetzt] Kinder-Richtlinien (KinderRL) und den Jugendgesundheitsuntersuchungs-Richtlinien (JGesUR).
(3) Nach § 26 Abs. 2 SGB V gilt für die Richtlinienkompetenz des [jetzt] Gemeinsamen Bundesausschusses § 25 Abs. 3 und Abs. 4 Satz 2 SGB V entsprechend. Insofern wird auf die Ausführungen zu § 25 SGB V (Abschnitt 6) verwiesen.