Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

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Tit. B.1.2.2 RdSchr. 86d
Tit. B.1.2.2 RdSchr. 86d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Gesetz zur Änderung wirtschafts-, verbraucher-, arbeits- und sozialrechtlicher Vorschriften; hier: Änderungen des Krankenversicherungsrechts
Tit. B.1.2 – Voraussetzungen → Tit. B.1.2.2 – Status während der letzten 5 Jahre
Tit. B.1.2.2 RdSchr. 86d
(1) Die Befreiung von der Krankenversicherungspflicht ist nach [jetzt] § 8 Abs. 1 Nr. 3 SGB V nur möglich, wenn der [Arbeiter oder] Angestellte bei Beginn der Teilzeitbeschäftigung seit mindestens 5 Jahren wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze krankenversicherungsfrei bzw. nicht krankenversicherungspflichtig ist.
(2) Für die Berechnung der Frist gelten nach § 26 Abs. 1 SGB X die Vorschriften des BGB entsprechend. Da der Beginn der Frist von einem Ereignis abhängt, das in den Lauf eines Tages fällt (Beginn der Teilzeitbeschäftigung), ist für die Berechnung der Frist § 187 Abs. 1 in Verb. mit § 188 Abs. 2 1. Satzteil BGB maßgebend. Dies bedeutet, dass der Tag der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung nicht in die Frist einzubeziehen ist. Die Frist beginnt daher an dem Tag vor der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung und endet - rückwärts verlaufend - 5 Jahre zuvor an dem Tag, der durch seine Zahl dem Tag der Aufnahme der Teilzeitbeschäftigung entspricht. Während der gesamten Dauer dieses 5-Jahres-Zeitraums [jetzt] muss die genannte Voraussetzung erfüllt sein.