Rechtsdatenbank
Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.

Welche Fragen Arbeitgeber auch zum Thema Sozialversicherungsrecht bewegen: Die Rechtsdatenbank der AOK liefert die Antworten – einfach, fundiert und topaktuell.
Die Inhalte des Bereichs „Fachwissen SV“ geben Ihnen kostenlos Auskunft zu allen Themen der Sozialversicherung. Sie sind ein exklusives Angebot für eingeloggte Nutzer.
Jetzt einloggen:
Sie sind noch nicht registriert?
Tit. V.6.b RdSchr. 81d, Rahmenfrist
Tit. V.6.b RdSchr. 81d
Gemeinsames Rundschreiben betr. Änderungen im Versicherungs- und Beitragsrecht der Kranken-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zum 1.1.1982
Tit. V – Beitrittsrecht für [jetzt] schwerbehinderte Menschen → Tit. V.6 – Vorversicherungszeit
Tit. V.6.b RdSchr. 81d – Rahmenfrist
(1) Die Vorversicherungszeit von 3 Jahren ist innerhalb einer Rahmenfrist von 5 Jahren vor dem Beitritt nachzuweisen. Der 5-Jahres-Zeitraum ist durch Rückrechnung vom Tag vor dem Beitritt an zu ermitteln.
Beispiel [2020 aktualisiert]:
Beitrittserklärung am 27. 1. 2020
Rahmenfrist vom 27. 1. 2015 bis zum 26. 1. 2020